Wissen ist die Wurzel jeder spirituellen Aktivität
Saṃvara [Teil 1329]
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BṚIHATA KALPA SŪTRA [36 von 98]
DRITTES UDDEŚAKA [1 von 19]
VERBOT DES STEHENS UND DERGLEICHEN IN UPĀŚRAYA
1. Nirgranthas (Jain-Mönche) ist es nicht erlaubt
(1) stehen,
(2) sitzen,
(3) sich hinlegen,
(4) schlafen,
(5) zu dösen,
(6) Mahlzeiten wie Essen, Wasser und Ähnliches zu sich nehmen,
(7) Stuhl, Urin, Sputum und anderen am Körper haftenden Schmutz zu entsorgen,
(8) zu studieren,
(9) zu meditieren, oder
(10) in der stabilen Haltung des kāyotsarga in einem upāśraya der Jain-Nonnen (nirgranthis) zu bleiben.
2. Nirgranthis (Jain-Nonnen) dürfen keine der oben genannten Tätigkeiten bis zum kāyotsarga in der upāśraya der nirgranthas (Mönche) ausüben.[1]
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[1] Genauere Ausarbeitung:
Normalerweise sollten sādhus nicht in den upāśraya der sādhvīs gehen und sādhvīs sollten nicht in den upāśraya der sādhus gehen. Falls er oder sie aus irgendeinem Grund gehen muss, sollte er oder sie die gewünschte Tätigkeit nur im Stehen ausführen und bald zurückkehren. Denn wenn er oder sie länger bleibt, können die Leute anfangen, viele Zweifel zu haben, was zu übler Nachrede in der Öffentlichkeit führen kann.
Es gibt eine Bestimmung in der Vyavahāra Sūtra, Uddeśaka 7, die es sādhvīs erlaubt, zum upāśraya der sādhus zu gehen, um Schriften zu rezitieren und spirituelle Gespräche zu führen. Nach der Sthānāṅga Sūtra ist es auch für Zwecke wie Dienst und dergleichen erlaubt. Daher sind Studien und ähnliche Aktivitäten in den Schriften erlaubt.